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   LAG Köln, 31.08.2006 - 5 TaBV 37/06   

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LAG Köln, 31.08.2006 - 5 TaBV 37/06 (https://dejure.org/2006,12600)
LAG Köln, Entscheidung vom 31.08.2006 - 5 TaBV 37/06 (https://dejure.org/2006,12600)
LAG Köln, Entscheidung vom 31. August 2006 - 5 TaBV 37/06 (https://dejure.org/2006,12600)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    "Back Office"; Eingruppierung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 99 BetrVG; § 9 TVG Einzelhandel
    "Back Office"; Eingruppierung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eingruppierung einer mit Schwerpunkt "Back Office" im Servicebereich einer Möbelfirma eingesetzten Verkaufsmitarbeiterin ; Folgen einer Anwendbarkeit des Gehaltstarifvertrages (GTV) für den Einzelhandel NRW ; Eingruppierung in die Gehaltsgruppe II GTV ; Antrag auf ...

Kurzfassungen/Presse

  • docplayer.org (Leitsatz und Auszüge)

    Eingruppierung, § 9 TVG Einzelhandel, "Back-Office"

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 08.02.1984 - 4 AZR 158/83

    Vergütungsmerkmale: Beispiele - Kassierer an Verbrauchermarktkassen im

    Auszug aus LAG Köln, 31.08.2006 - 5 TaBV 37/06
    Bei der Auslegung der allgemeinen Merkmale ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts indessen zu berücksichtigen, dass die in den Gehaltsgruppen aufgeführten Richtbeispiele Richtlinien für die Auslegung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale darstellen (BAG vom 30.09.1987 - 4 AZR 303/87 -, n. v.; BAGE 45, 121, 126 = AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung).
  • BAG, 12.06.1996 - 4 AZR 1055/94

    Eingruppierung eines Schulhausmeisters

    Auszug aus LAG Köln, 31.08.2006 - 5 TaBV 37/06
    In diesem Sinn ist unter Verantwortung im Sinne des Tarifmerkmals die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass er in dem ihm übertragenen Arbeitsbereich "Back Office" die dort zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausführt (BAG vom 12.06.1996 - 4 AZR 1055/94 - AP Nr. 215 zu §§ 22, 23 BAT; BAG vom 25.11.1998 - 10 ABR 65/97 - , n. v.).
  • BAG, 25.11.1998 - 10 ABR 65/97
    Auszug aus LAG Köln, 31.08.2006 - 5 TaBV 37/06
    In diesem Sinn ist unter Verantwortung im Sinne des Tarifmerkmals die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass er in dem ihm übertragenen Arbeitsbereich "Back Office" die dort zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausführt (BAG vom 12.06.1996 - 4 AZR 1055/94 - AP Nr. 215 zu §§ 22, 23 BAT; BAG vom 25.11.1998 - 10 ABR 65/97 - , n. v.).
  • BAG, 30.09.1987 - 4 AZR 303/87

    Eingruppierung im Einzelhandel nach Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrages

    Auszug aus LAG Köln, 31.08.2006 - 5 TaBV 37/06
    Bei der Auslegung der allgemeinen Merkmale ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts indessen zu berücksichtigen, dass die in den Gehaltsgruppen aufgeführten Richtbeispiele Richtlinien für die Auslegung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale darstellen (BAG vom 30.09.1987 - 4 AZR 303/87 -, n. v.; BAGE 45, 121, 126 = AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung).
  • BAG, 16.03.1983 - 4 AZR 259/80
    Auszug aus LAG Köln, 31.08.2006 - 5 TaBV 37/06
    Hieraus ergibt sich, dass unter den in der Gehaltsgruppe II im Vergleich zu den in der Gehaltsgruppe I mit einfacher Tätigkeit genannten "Ersten" Mitarbeitern mangels anderweitiger Anhaltspunkte Mitarbeiter mit besonderen, außergewöhnlichen Aufgaben zu verstehen sind (BAG vom 30.09.1987 a. O.; BAG vom 16.03.1983 - 4 AZR 259/80 -).
  • LAG Düsseldorf, 23.05.2018 - 12 TaBV 5/18

    Eingruppierung eines Bediensteten in einem Cash Office nach dem

    Es mag zwar sein, dass sich aus einer Vielzahl von gestellten und zu erledigenden Aufgaben erweiterte Fachkenntnisse ergeben können (vgl. dazu LAG L. 31.08.2006 - 5 TaBV 37/06, juris Rn. 28).

    Eine größere Verantwortung kann, wie sich aus den Richtbeispielen zur Gehaltsgruppe B II GTV Einzelhandel NRW ergibt, auf einer Aufsichtstätigkeit oder der Übernahme zusätzlicher Aufgaben oder darauf beruhen, dass ein Arbeitnehmer keiner oder einer nur lockeren Kontrolle unterliegt oder dass er allein eingesetzt ist (LAG Köln 31.08.2006 a.a.O. Rn. 29).

  • LAG Düsseldorf, 03.07.2018 - 8 TaBV 2/18

    Eingruppierung eines Cash-Office-Operators in einem Einzelhandelsbetrieb nach dem

    Es mag zwar sein, dass sich aus einer Vielzahl von gestellten und zu erledigenden Aufgaben erweiterte Fachkenntnisse ergeben können (vgl. dazu LAG L. 31.08.2006 - 5 TaBV 37/06, juris Rn. 28).

    Eine größere Verantwortung kann, wie sich aus den Richtbeispielen zur Gehaltsgruppe B II GTV Einzelhandel NRW ergibt, auf einer Aufsichtstätigkeit oder der Übernahme zusätzlicher Aufgaben oder darauf beruhen, dass ein Arbeitnehmer keiner oder einer nur lockeren Kontrolle unterliegt oder dass er allein eingesetzt ist (LAG Köln 31.08.2006 a.a.O. Rn. 29).

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